Die Verpackungsgesetz-Novelle: Alles Wichtige für Online-Händler auf einen Blick

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Der Online-Handel boomt, nicht zuletzt bedingt durch Lockdowns und Quarantäne in Pandemiezeiten. Was aus Sicht der modernen Gesellschaft begrüßenswert ist, bringt eine Schattenseite mit sich: Stetig wachsende Berge an Verpackungsabfällen machen der Umwelt zu schaffen und erweisen sich als zusätzliche Herausforderung in Zeiten dringend notwendigen Klimaschutzes.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Tendenzen – ausgehend von einer EU-Richtlinie – bereits 2019 mit dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) reagiert. Es nimmt alle jene Unternehmen in die Pflicht, welche Verpackungen an deutsche Endverbraucher in Umlauf bringen. Unternehmen müssen den Entsorgungs- und Recyclingprozess von Verpackungen künftig mitfinanzieren.

Seit seinem Inkrafttreten hat das VerpackG so bereits für eine deutliche Verbesserung der Recyclingquoten in Deutschland gesorgt; da jedoch gerade aus dem internationalen Markt und über den Online-Handel nach wie vor hohe Mengen an Verpackungen unlizenziert auf den deutschen Markt gelangen, wurde das Gesetz Mitte 2021 umfassend überarbeitet. Zahlreiche Aspekte dieser Novelle treten nach einer einjährigen Übergangsfrist zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Wir zeigen Ihnen, was zu beachten ist, um die Vorgaben zu erfüllen und Ärger zu vermeiden!

Infografik Duales System

Die VerpackG-Novelle für den Online-Handel: Was ist neu ab Juli 2022?

Hat das VerpackG mit seinem initialen Inkrafttreten bereits die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit dem Melderegister LUCID als Kontrollinstanz eingeführt, legt die Novelle ab Juli 2022 in Sachen Kontrolle noch eins drauf: Ab diesem Zeitpunkt sind sowohl die Betreiber von Online-Marktplätzen (wie Kaufland.de) als auch Fulfillment-Dienstleister dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob ihre Händler, die nach Deutschland versenden, den Vorgaben des VerpackG entsprechen.

Können dem Marktplatz beziehungsweise Dienstleister hierzu keine Nachweise vorgelegt werden, ist die Konsequenz ein unmittelbarer, mindestens temporärer Vertriebsstopp nach Deutschland. Im Fulfillment-Kontext dürfen für betreffende Händler zudem keine Leistungen wie Lagern, Verpacken oder Versenden erbracht werden.

Im Fulfillment kommt außerdem noch ein weiterer Aspekt hinzu: Hier ist ab Juli 2022 stets der beauftragende Händler für die Lizenzierung der Versandverpackung verantwortlich, auch wenn es der Dienstleister ist, der die Versandverpackung befüllt und versendet.

Neu ist im Online-Handel also:

  • Kontrollpflicht für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
  • Lizenzierungspflicht für Versandverpackung liegt im Fulfillment-Kontext immer beim beauftragenden Händler

Die VerpackG-Novelle für den Onlinehandel: Was bleibt, wie es ist?

An den drei Pflichten für betroffene Unternehmen (siehe unten), die das VerpackG seit 2019 stellt, ändert sich durch die Novelle nichts. Die Erfüllung dieser Pflichten – insbesondere die Registrierung und Lizenzierung ihrer Verpackungen – müssen sie nun jedoch gegenüber ihrem Marktplatz-Betreiber und/oder Fulfillment-Dienstleister belegen und dazu entsprechend zwei Nachweise vorlegen:

  • LUCID-Registrierungsnummer
  • Lizenzierungsnachweis

Das Verpackungsgesetz erfüllen: So funktioniert’s einfach & unkompliziert

Die drei Pflichten der Verpackungsnovelle

Das Verpackungsgesetz formuliert insgesamt drei Pflichten an Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen (das sind alle Verpackungen, die beim deutschen Endverbraucher als Abfall anfallen, zum Beispiel Produkt- oder Versandverpackungen):

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID als „Hersteller“ (bereitgestellt von der Zentralen Stelle Verpackungsregister).

Tipp: Lassen Sie sich von dem Begriff „Hersteller“ nicht irritieren: Hierunter fasst das Gesetz alle verpflichteten Unternehmen – nicht nur Produzenten, wie man angesichts des Begriffs vermuten könnte.

  • Nach erfolgreicher Registrierung in LUCID erhalten Sie Ihre individuelle LUCID-Registrierungsnummer – Nachweis Nummer 1 für Ihren Marktplatz und Fulfillment-Dienstleister.
  • Lizenzierung bzw. Beteiligung der Verpackungsmengen an einem dualen System (bspw. Interseroh® über den Onlineshop Lizenzero).

Tipp: Ein Lizenzvertrag wird immer vorab und somit auf Basis von Prognosen geschlossen. Je nach Systemanbieter können diese Mengen flexibel im Jahresverlauf angepasst werden (Achten Sie dazu vorab auf die Vertragsgestaltung Ihres dualen Systems!).

  • Nach erfolgreicher Lizenzierung Ihrer Verpackungen erhalten Sie Ihren Systemnachweis – Nachweis Nummer 2 für Ihren Marktplatz und Fulfillment-Dienstleister.

Datenmeldung an LUCID: Die ToDos sind abgeschlossen, sobald der Name des dualen Systems und die dort lizenzierten Verpackungsmenge in LUCID eingetragen sind.

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